Satzung des Vereins Albrecht Dürer Symphoniker e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Albrecht Dürer Symphoniker“.
  2. Er hat den Sitz in Burgthann.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch gemeinsames Musizieren im Orchester verwirklicht.
  3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertreter zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die lnteressen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und den weiteren anwesenden Vorständen zu unterschreiben ist.

 

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an das Collegium Musicum Neumarkt e.V. (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks)den Landesverband bayerischer Liebhaberorchester e.V., der das ihm übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben. (Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein.) Burgthann, 6.12.2019 (Datum ergänzen) Burgthann, ??.08.2020

 

§ 7 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde in dieser Neufassung am ??.08.2020 beschlossen.
Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 06.12.2019.